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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03   

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https://dejure.org/2004,27401
LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 (https://dejure.org/2004,27401)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 (https://dejure.org/2004,27401)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 2004 - 7 Sa 1216/03 (https://dejure.org/2004,27401)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 636/06

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Wertsicherungsklausel

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 16. Februar 2004 - 7 Sa 1216/03 -das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, da eine Regelungslücke im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Anstellungsverträge und des Aufhebungsvertrages nicht zu erkennen sei.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.2006 - 7 Ta 209/05

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten einer Partei für ihre

    Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 - von dem Kläger an die Beklagte zusätzlich zu erstattenden Kosten werden über den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.08.2005 (Bl. 620 bis 622 d. A.) hinaus auf weitere 265, 06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.03.2004 festgesetzt.

    Durch rechtskräftiges Urteil vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 - hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen und den Kläger verurteilt, die Kosten zu tragen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2011 - 6 Sa 433/09

    Betriebliche Altersversorgung - Anwendbarkeit einer Wertsicherungsklausel auf

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 16. Februar 2004 - 7 Sa 1216/03 - das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, da eine Regelungslücke im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Anstellungsverträge und des Aufhebungsvertrages nicht zu erkennen sei.
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